Der 1911 gegründete Verein der am Rohkakaohandel beteiligten Firmen e. V. hat die Aufgabe, die unternehmensübergreifenden gemeinsamen Interessen des Handels mit Rohkakao und Kakaohalberzeugnissen zu fördern und zu schützen.
Im Kakao-Verein zusammengeschlossen sind derzeit 30 Mitgliedsfirmen: KakaohandeIsunternehmen und Makler sowie Firmen, die durch Lagerung, bankmäßige Geschäfte, Versicherung, Transport, Begutachtung und weitere Dienstleistungen mit dem Kakaohandel in Verbindung stehen.
Der Kakao-Verein vertritt die Interessen seiner Mitgliedsfirmen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene, insbesondere gegenüber dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, der International Cocoa Organization und in Kontraktfragen gegenüber der Federation of Cocoa Commerce, London. Hierbei sieht sich der Verein dem Grundsatz des freien Handels verpflichtet.
Große Bedeutung haben daher auch die Herstellung und Sicherung der Chancengleichheit innerhalb des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes sowie die Betrachtung sozialer Aspekte des internationalen Handels, um die Funktionsfähigkeit der Märkte zu gewährleisten.
Im Vier-Jahres-Rhythmus hat der Kakao-Verein die Ehre, die maßgeblichen Repräsentanten der internationalen Kakaowirtschaft zum traditionellen Cocoa Dinner in Hamburg zu empfangen.
Kontaktpflege zu relevanten Institutionen der Kakaoerzeugerländer
Projektarbeit im Rahmen Stiftung der deutschen Kakao- und Schokoladenwirtschaft
Nachhaltigkeit (u.a. Standardsetzung)
In- und externe Plattform für B2B-Kontakte“
Vorstand
Der Vorstand
Vorsitzender
Albert Schönbrunn H.C.C.O Hanseatic Cocoa & Commodity Office GmbH
Stellvertretender Vorsitzender
Philipp Hoffmann Albrecht & Dill Trading GmbH
Schatzmeister
Ralph Gaßner Quast & Cons. GmbH & Co. KG
Weitere Vorstandsmitglieder
Anne Berges Tulip Cocoa Holding B.V.
Mathias Lembke H. D. Cotterell GmbH & Co. KG
Finn Börnsen Vollers Management Services GmbH
Satzung
Satzung
PRÄAMBEL
Der Verein der am Rohkakaohandel beteiligten Firmen e.V. und seine Mitglieder sind dem Ziel verpflichtet, in ihrem geschäftlichen Handeln für die Wahrung von Ehrbarkeit und von Treu und Glauben zu sorgen. Ihr Ziel war und ist es, Missbräuchen und Unredlichkeiten entgegen zu treten, die kaufmännischer Ehre widersprechen und geeignet sind, Schaden zu bereiten.
§ 1 – NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
Der Verein führt den Namen VEREIN DER AM ROHKAKAOHANDEL BETEILIGTEN FIRMEN E. V. und ist in das Vereinsregister Hamburg eingetragen.
Sitz des Vereins ist Hamburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – ZWECK
Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinsamen wirtschaftlichen, ideellen und traditionellen Interessen des Rohkakaohandels zu fördern und zu schützen.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet noch hat er die Aufgaben eines Kartells. Der Verein kann keine Kontrolle der Geschäftstätigkeit der Mitgliedsfirmen ausüben.
Der Verein verfolgt keinen politischen oder religiösen Zweck.
§ 3 – ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft kann jede in der Bundesrepublik Deutschland handelsregisterlich eingetragene Firma erwerben, die nicht nur gelegentlich im Rohkakaohandel tätig ist. Die Mitgliedschaft können auch in der Bundesrepublik Deutschland handelsregisterlich eingetragene Firmen erwerben, die durch bankmäßige Geschäfte, durch Versicherung, Transport, Lagerung, Verarbeitung des Kakao oder durch sonstige Dienstleistungen mit dem Rohkakaohandel ständig in Verbindung stehen. Ferner können solche Firmen des Rohkakaohandels oder solche mit Tätigkeitsfeldern nach Absatz 2 Satz 1 die Mitgliedschaft im Verein erwerben, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Im Aufnahmeantrag ist glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vorliegen, und anzugeben, in welche Gruppe des Vereins (§ 7) der Antragsteller aufgenommen werden will. Der Antragsteller hat vor seinem Eintritt die Verbindlichkeit der übersandten Vereinssatzung durch rechtsverbindliche Unterschrift anzuerkennen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so kann der Antragsteller eine Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen, die endgültig ist. Die Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
§ 4 – RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie können in der Mitgliederversammlung Anträge stellen, über die abzustimmen ist.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein jede mögliche Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu gewähren und Beschlüsse auszuführen, die in Übereinstimmung mit dieser Satzung gefasst worden sind.
§ 5 – BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres; die Kündigung muss mit 6-monatiger Frist mittels eingeschriebenem Brief an die Geschäftsstelle erklärt sein;
b) durch Liquidation.
c) durch Ausschluss, der in folgenden Fällen ausgesprochen werden kann:
wenn Beiträge oder Umlagen trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt werden,
wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind,
wenn ein Mitglied bzw. eine Mitgliedsfirma in Konkurs gerät,
wenn ein Mitglied ein grober Weise gegen die Satzung verstößt,
wenn sich ein Mitglied eines ehrwidrigen Verhaltens schuldig macht.
Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Absatz 1. c) kann vom Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes beschlossen werden und ist dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht des Einspruchs an eine alsbald einzuberufende Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 – EHRENMITGLIEDSCHAFT
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten gewählt werden, die sich um den Verein oder um den Rohkakaohandel außerordentliche Verdienste erworben haben.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge und haben kein Stimmrecht. Sie sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen. Zu Vorstands- und Ausschuss-Sitzungen können Ehrenmitglieder vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingeladen werden.
§ 7 – GLIEDERUNG Der Verein setzt sich aus den Gruppen
I Ein- und Ausfuhrfirmen (Länderfirmen)
II Rohkakao-Einfuhrhändler (Fachfirmen)
III Rohkakao-cif-Agenten und Makler
IV Sonstige Firmen gemäß § 3 Ziff. 1, Satz 2
zusammen.
§ 8 – ORGANE Organe des Vereins sind
der Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
der Gesamtvorstand,
die Mitgliederversammlung.
§ 9 – VORSTAND UND GESAMTVORSTAND
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende.
Für den Gesamtvorstand sind nur Inhaber, Mitinhaber, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Prokuristen von Mitgliedsfirmen wählbar; Prokuristen sind jedoch nicht für das Amt des Vorsitzenden wählbar. Aus jeder Mitgliedsfirma kann nur ein Repräsentant gewählt werden.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Dem Gesamtvorstand sollen nicht mehr als jeweils vier Persönlichkeiten der Gruppe II und III und nicht mehr als vier der Gruppen I oder IV angehören.
Die Mitgliederversammlung wählt im ersten Wahlgang den Vorsitzenden, im zweiten Wahlgang den stellvertretenden Vorsitzenden und im dritten Wahlgang die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes.
Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte einen Schatzmeister.
Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtsdauer der Mitglieder des Gesamtvorstandes endet mit der Wahl der Nachfolger. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet der Vorsitzende während seiner Amtsdauer aus, so hat in einer alsbald einzuberufenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl zu erfolgen. Scheidet ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes während seiner Amtsdauer aus, so kann der Gesamtvorstand bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestellen.
Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich.
Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der Vorsitzende; im Falle seiner Verhinderung werden sie vom stellvertretenden Vorsitzenden geführt. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.
Der Gesamtvorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Er hat ihr alle Vorschläge zu unterbreiten, die zur Förderung der Vereinsziele geeignet erscheinen. In wichtigen Angelegenheiten, die einem Beschluss der Mitgliederversammlung unterliegen, jedoch nicht bis zur Einberufung einer solchen Versammlung aufgeschoben werden können, ist der Gesamtvorstand ermächtigt, Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Darüber ist jedoch spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
Eine Sitzung des Gesamtvorstandes muss auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder einberufen werden.
Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein Mitglied des Gesamtvorstandes dies verlangt.
Alle Vorstandsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über diejenigen Angelegenheiten auch nach ihrem eventuellen Ausscheiden verpflichtet, die aufgrund eines Beschlusses des Gesamtvorstandes als vertraulich zu behandeln sind.
Erklärungen, die den Verein in vermögensrechtlicher Beziehung verpflichten sollen, müssen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schatzmeister abgegeben werden. Verfügungen über das Vereinsvermögen trifft der Schatzmeister im Rahmen der Richtlinien des Gesamtvorstandes oder im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
§ 10 – MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Jahreshauptversammlung des Vereins, in der der Geschäfts- und Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen ist, soll in den ersten sechs Monaten des Jahres stattfinden. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Ermessen des Vorsitzenden, auf Verlangen von mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Vereins einzuberufen. Die Einladungsfrist soll nicht weniger als drei Tage betragen.
Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, satzungsändernde Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Jede Mitgliedsfirma hat eine Stimme. Mitglieder können bis zu drei weitere Mitglieder stimmrechtlich vertreten, wenn sie schriftlich bevollmächtigt sind. Lassen sich die Mitglieder durch Angestellte vertreten, die nicht Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte sind, so sind sie zur Beschlussfassung nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zugelassen.
Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied einsolches Verfahren verlangt. Alle Vorstandswahlen müssen geheim durchgeführt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Geschäftsführer anzufertigen und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.
Versammlung von Gruppen des Vereins (§ 7 ) sind nach Ermessen des Vorsitzenden oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Drittel der Mitglieder der betreffenden Gruppe einzuberufen. Die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung gelten für die Versammlung der Gruppen entsprechend.
§ 11 – AUSSCHÜSSE
Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben kann der Gesamtvorstand Ausschüsse bestellen, die über die Ergebnisse ihrer Arbeiten dem Gesamtvorstand Bericht erstatten.
Zu Vorsitzenden der Ausschüsse können nur Mitglieder des Gesamtvorstandes bestellt werden.
Die Ausschüsse müssen nach jeder Wahl des Gesamtvorstandes neu bestellt werden.
§ 12 – BEITRÄGE UND UMLAGEN
Die Höhe des Eintrittsgeldes und der Jahresbeiträge werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt.
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Umlagen festzusetzen und zu erheben, soweit dies im Rahmen einer ordentlichen Geschäftsführung notwendig ist.
Für das Jahr, in dem ein Mitglied die Mitgliedschaft erwirbt, aufgibt oder verliert, ist der gesamte Jahresbeitrag einschließlich etwaiger Umlagen zu entrichten.
§ 13 – RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSPRÜFER
Der Gesamtvorstand hat vollständig und ordnungsgemäß Rechnung zu legen. Die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Zur Prüfung der Jahresabrechnung wählt die Mitgliederversammlung im gleichen Jahr, in dem Vorstandswahlen stattfinden, zwei Rechnungsprüfer. Für jeden Rechnungsprüfer kann gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt werden. Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 14 – GESCHÄFTSSTELLE
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur Durchführung der Vereinsaufgaben bestellt der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand einen Geschäftsführer für die Geschäftsstelle.
Die Befugnisse des Geschäftsführers regelt der Gesamtvorstand.
Der Geschäftsführer ist für seine Tätigkeit dem Gesamtvorstand verantwortlich.
§ 15 – AUFLÖSUNG
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Erscheinen in dieser Versammlung nicht mindestens drei Viertel aller Mitglieder, so ist diese Versammlung beschlussunfähig. Der Vorsitzende hat innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung zum Zweck der Auflösung einzuberufen, die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
Stimmberechtigt sind bei der Beschlussfassung über die Auflösung nur Inhaber,Mitinhaber, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder von Mitgliedsfirmen.
Die über die Auflösung entscheidende Mitgliederversammlung hat auch über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.
Beschlossen in der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 16. April 1964 geändert in der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 10. März 1974 geändert in der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 15. Juni 1982 geändert in der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 30. Mai 1997 geändert in der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 22. Juni 1998 geändert in der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 29. Juni 2009 geändert in der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 14. Juni 2012
Cocoa Dinner
Cocoa Dinner
Das letzte Cocoa Dinner fand statt am:
Freitag, den 22. September 2023 im Hotel Atlantic in Hamburg
Die traditionelle Gemeinschaftsveranstaltung vor dem Cocoa Dinner fand statt am:
Donnerstag, den 21. September 2023 auf dem Schaufelraddampfer "MS Queen"
Das Fachsymposium fand statt am:
Freitag, den 22. September 2023 im Museum für Hamburgische Geschichte